Urlaub muss trotz Beschäftigungsverbot gewährt werden
Die bloße Erteilung von Urlaub, der später mit einem Beschäftigungsverbot zusammenfällt, erfüllt den Urlaubsanspruch einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.
Nach dem Mutterschutzgesetz kann eine Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Fristen im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen.
Nach dem Mutterschutzgesetz kann eine Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Fristen im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 575 15 vom 09.08.2016