Keine Überwachung der Mitarbeiter durch Facebook Bewertungen
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.
Betreibt ein Arbeitgeber eine Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt ist und unterfällt damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 7 15 vom 13.12.2016