Arbeitgeber muss für leidensgerechte Beschäftigung sorgen
Der Arbeitnehmer kann für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung, so wie sie zu bewirken ist, erforderlich, d. h. der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft in eigener Person, zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise anbieten. Erforderlich ist das Angebot der geschuldeten Arbeitsleistung.
Weist der Arbeitgeber einem als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmer, befristet eine leidensgerechte Beschäftigung zu, so gerät er in Annahmeverzug, wenn es die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr gibt und er nach Befristungsablauf sein Direktionsrecht nicht neu ausübt und dem Arbeitnehmer eine neue leidensgerechte Beschäftigung zuweist.
Weist der Arbeitgeber einem als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmer, befristet eine leidensgerechte Beschäftigung zu, so gerät er in Annahmeverzug, wenn es die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr gibt und er nach Befristungsablauf sein Direktionsrecht nicht neu ausübt und dem Arbeitnehmer eine neue leidensgerechte Beschäftigung zuweist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 649 19 vom 14.10.2020