OLG Köln: Kläger bekommt eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Der Erbprozess dauerte fünf Jahre.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte in seiner Entscheidung, dass ein Verfahrensbeteiligter dann einen Entschädigungsanspruch hat, wenn sich die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung aller Interessen als sachlich ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig erweist. Es begründet daher nicht jede Verfahrensverzögerung auch einen Anspruch auf Entschädigung. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten der Richter, Fristverlängerungsgesuche der Prozessparteien oder die Neubesetzung der zuständigen Zivilkammer gehören beispielsweise nicht dazu.
Im vorliegenden Fall dauerte ein einfacher Erbprozess fünf Jahre. Das Oberlandesgericht Köln konnte unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen auf Seiten des zuständigen Gerichts feststellen, in denen keine richterlichen Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergangen waren, und sprach dem Kläger daher eine angemessene Entschädigung in Höhe von insgesamt 2.400 Euro zu.
Im vorliegenden Fall dauerte ein einfacher Erbprozess fünf Jahre. Das Oberlandesgericht Köln konnte unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen auf Seiten des zuständigen Gerichts feststellen, in denen keine richterlichen Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergangen waren, und sprach dem Kläger daher eine angemessene Entschädigung in Höhe von insgesamt 2.400 Euro zu.
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 7 EK 3 16 vom 01.06.2017
Normen: Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK