BGH: Finanzierungsleistungen des verstorbenen Ehepartners als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung
Von der Erbfolge ausgeschlossene Kinder können gegen die zweite Ehefrau des Vaters Pflichtteilsergänzungsansprüche haben.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Darlehen zur Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen. Tatsächlich wurde die Immobilie, die hälftig im Miteigentum beider Ehepartner stand, jedoch nur vom Ehemann finanziert. Nach dem Tod des Erblassers forderten seine beiden Söhne aus erster Ehe, die testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden waren, von der zweiten Ehefrau eine Ergänzung ihres Pflichtteils.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass auch Zinszahlungen eine pflichtteilsergänzende Schenkung darstellen können. Dabei komme es darauf an, ob zwischen den Eheleuten die Übereinkunft bestand, dass nicht der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich gelten solle. Zudem müsse es sich um eine unentgeltliche Leistung handeln. Auch Unterhaltspflichten seien bei der Frage zu berücksichtigen. Mangels diesbezüglich hinreichender Feststellungen des Berufungsurteils wies der Bundesgerichtshof den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurück.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass auch Zinszahlungen eine pflichtteilsergänzende Schenkung darstellen können. Dabei komme es darauf an, ob zwischen den Eheleuten die Übereinkunft bestand, dass nicht der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich gelten solle. Zudem müsse es sich um eine unentgeltliche Leistung handeln. Auch Unterhaltspflichten seien bei der Frage zu berücksichtigen. Mangels diesbezüglich hinreichender Feststellungen des Berufungsurteils wies der Bundesgerichtshof den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurück.
BGH, Urteil BGH IV ZR 170 16 vom 14.03.2018
Normen: § 2325 Abs. 1 BGB