Beurkundungsfähigkeit einer mittels eines Vertreters geschlossenen Ehe im Eheregister
Eine in Pakistan mittels eines Vertreters geschlossene Ehe ist in Deutschland im Eheregister beurkundungsfähig.
Demnach ist es unschädlich, wenn allein die Ehefrau vor dem Standesbeamten anwesend ist, während der Ehemann lediglich durch seinen Onkel vertreten wird, der für ihn die notwendigen Erklärungen abgibt und beide Ehepartner sich vor der Heirat noch nie begegnet sind.
Die sachlichen Eingehensvoraussetzungen einer Ehe richten sich dabei für jeden Heiratswilligen nach seinem Heimatrecht.
Lässt ein Land demnach die Eheschließung mittels Stellvertreter zu, so kann eine sog. Handschuhehe im deutschen Eheregister beurkundet werden.
Die sachlichen Eingehensvoraussetzungen einer Ehe richten sich dabei für jeden Heiratswilligen nach seinem Heimatrecht.
Lässt ein Land demnach die Eheschließung mittels Stellvertreter zu, so kann eine sog. Handschuhehe im deutschen Eheregister beurkundet werden.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil OLG 3 W 175 10 vom 08.12.2010
Normen: § 34 Abs. 1 PStG; Art. 11, 13 EGBGB