Annäherungs- und Kontaktverbot im Rahmen des Führungsaufsicht als zulässige Einschränkung des Elternrechts
Ein Annäherungs- und Kontaktverbot zur Mutter der gemeinsamen Kinder ist bei gemeinsamem Sorgerecht nicht schon allein deshalb unverhältnismäßig, weil es das Elternrecht des Verurteilten hinsichtlich der gemeinsamen Kinder in tatsächlicher Weise einschränkt.
Nach dem OLG Bamberg, kann das Elternrecht weiterhin ausgeübt werden, insbesondere können Informationen und Umgang durch bereite Stellen vermittelt werden, ohne einen unmittelbaren Kontakt zur Kindesmutter herzustellen.
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil OLG Bamberg 1 Ws 621 10 vom 15.11.2010
Normen: GG Art. 6 I, II; StGB § 68b I 1 Nr. 2, 3; BGB §§ 1666, 1684, 1687; StPO §§ 453 II, 463 II, 462a