Betreuer darf einen Rechtsanwalt einschalten und die Kosten ersetzt verlangen
Wird jemand bei einem Verkehrsunfall geschädigt, so sind ihm alle materiellen und immateriellen Kosten zu erstatten.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer, die der Betreuer veranlasst.
So kann der Betreuer zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen die eigene Unfallvesicherung des Betreuten, einen Rechtsanwalt einschalten und die hier entstehenden Kosten ersetzt verlangen. Dabei ist auf den Betreuer an sich abzustellen und ob dieser die Ansprüche auch hätte selber verfolgen können. War ihm das nicht zuzutrauen, so war die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Ist der Betreuer für Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten bestellt, so umfasst sein Pflichtenkreis auch die Geltendmachung von Ansprüchen des bei einem Unfall geschädigten Betreuten gegenüber dessen Unfallversicherer.
So kann der Betreuer zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen die eigene Unfallvesicherung des Betreuten, einen Rechtsanwalt einschalten und die hier entstehenden Kosten ersetzt verlangen. Dabei ist auf den Betreuer an sich abzustellen und ob dieser die Ansprüche auch hätte selber verfolgen können. War ihm das nicht zuzutrauen, so war die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Ist der Betreuer für Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten bestellt, so umfasst sein Pflichtenkreis auch die Geltendmachung von Ansprüchen des bei einem Unfall geschädigten Betreuten gegenüber dessen Unfallversicherer.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 321 19 vom 26.05.2020