Gericht muss beim Entzug der elterlichen Sorge die dem Kind drohenden Maßnahmen benennen
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die gerichtlichen Maßnahmen reichen von dem Gebot, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge.
Das entscheidende Gericht, muss die dem Kind drohenden Schäden in ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern bewerten.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BvR 572 20 vom 10.06.2020