Nur Unterhaltspflichtiger kann steuerrechtliche Berücksichtigung beanspruchen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.
408 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Unterhaltsbeiträge anderer Personen führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags. Sie sind jedoch als ?andere Einkünfte und Bezüge? der unterhaltenen Person zu berücksichtigen.
Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das nicht miteinander verheiratet ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.
Unterhaltsbeiträge anderer Personen führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags. Sie sind jedoch als ?andere Einkünfte und Bezüge? der unterhaltenen Person zu berücksichtigen.
Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das nicht miteinander verheiratet ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 43 17 vom 24.08.2020