Im Betreuungsverfahren muss immer eine Anhörung erfolgen
Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören.
Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.
Die erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist.
Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
Die erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist.
Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 204 20 vom 12.08.2020