Rückführung eines Pflegekindes in die Pflegefamilie ist jederzeit möglich
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält.
Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Wurde das Kind aus der Pflegefamilie bereits weggenommen, kann das Familiengericht auch die Rückführung des Kindes in die Pflegefamilie anordnen. Dabei hat das Gericht stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und mildere Mittel zu prüfen.
Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Wurde das Kind aus der Pflegefamilie bereits weggenommen, kann das Familiengericht auch die Rückführung des Kindes in die Pflegefamilie anordnen. Dabei hat das Gericht stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und mildere Mittel zu prüfen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLKG BB 9 UF 212 19 vom 17.06.2020